MA – Links/Studieninformationen


Nutzen Sie zur Kommunikation mit allen Mitarbeiter*innen und Lehrbeauftragten der JGU ausschließlich Ihre Uni-E-Mail-Adresse. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Anliegen bearbeitet wird. Achten Sie auf den Stil

Seit dem 14. September 2023 ist eine automatische Weiterleitung von E-Mails an externe E-Mail-Adressen nicht mehr möglich. Das ZDV deaktivierte am 14. September 2023 diese Funktion. E-Mails können weiterhin manuell an externe E-Mail-Adressen weitergeleitet werden, jedoch nicht mehr automatisch. Dies betrifft alle Studierenden, Mitarbeiter:innen und Lehrbeauftragte der Johannes Gutenberg-Universität

Mehr Informationen zum Thema E-Mails finden Sie unter: https://www.zdv.uni-mainz.de/e-mail/ bzw. https://www.zdv.uni-mainz.de/automat-weiterleitung-von-e-mails-deaktiviert/


Nach § 11, Absatz 4 der Prüfungsordnung sind Studierende verpflichtet sich in der jeweiligen Prüfungsanmeldungsphase selbstständig zu Prüfungen anzumelden. Geschieht dies nicht, haben sie KEIN Recht diese Prüfung mitzuschreiben, da die PO eine nachträgliche Anmeldung nicht vorsieht.

  • Atteste müssen seit Auslaufen der Corona-Satzung wieder im Original eingereicht werden. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach der Erkrankung geschehen. Vorab per E-Mail gilt als fristwahrend, das Original muss in diesem Fall zwingend zeitnah nachgereicht werden. Atteste dürfen nicht an Dozent:innen geschickt werden.

Eine Attestformular-Vorlage finden Sie hier https://www.fb05.uni-mainz.de/saeumnis-und-ruecktritt-nicht-abmeldung-bei-pruefungen-krankheit-bitte-beachten-bedeutet-nicht-dass-ohne-attest-einfach-zurueckgetreten-werden-kann/.

WICHTIG! Die "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber" ist KEIN Attest und wird nicht anerkannt. Krankenhausärztliche Atteste sowie Atteste von psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich und werden grundsätzlich anerkannt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes des FBs 05: https://www.fb05.uni-mainz.de/aktuelles-aus-dem-pruefungsamt/

Laut Beschluss des Fachbereichs 05 vom 18. Juni 2014, ist ein zweistufiges Verfahren zur Plagiatsvermeidung eingeführt worden:

  • Bei schriftlichen Studien- und Prüfungsleistungen haben Sie bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Diese Erklärung heften Sie Ihrer schriftlichen Arbeit an. Sollte dies nicht der Wahrheit entsprechen, wäre dies eine Täuschung, die wie ein Plagiat geahndet wird.
  • Bei einer erstmaligen Täuschung/erstmaligem Plagiat wird die Prüfung mit nicht bestanden bewertet und es erfolgt eine Meldung an den Studienmanager. Der Studierende wird zur Anhörung geladen, ein vom Studierenden, dem Lehrenden und dem Studienmanager unterschriebener Aktenvermerk wird nach einer Rechtsbelehrung im Prüfungsamt archiviert und nach Abschluss des Studiums aus Datenschutzgründen vernichtet.
  • Bei wiederholter Täuschung/erneutem Plagiat erfolgt eine Ladung vor den Prüfungsausschuss, der gemäß Prüfungsordnung von weiteren Prüfungen ausschließen kann (was unter Umständen den Ausschluss vom Studium in einem Studiengang bedeuten kann!).
  • Daneben soll in schwerwiegenden Täuschungs-/Plagiatsfällen auch beim ersten Mal die Meldung an den Prüfungsausschuss möglich sein. In einem schwerwiegenden Fall oder im Wiederholungsfalle kann der Prüfungsausschuss den Fall zur Entscheidung an den sog. zentralen Exmatrikulationsausschuss weiterleiten, der darüber befindet, ob der/m Studierenden die Immatrikulation zu entziehen ist und er/sie von weiteren Prüfungen im Fach ausgeschlossen wird.
  • //www.linguistik.fb05.uni-mainz.de/files/2016/04/Merkblatt_Urheberrecht.pdf
  • Plagiat, Problemfeld: Diebstahl in der Wissenschaft