BA – Links/Studieninformationen


Womit beschäftigt sich die Linguistik? //www.linguistik.fb05.uni-mainz.de/files/2020/07/Was_ist_Linguistik.pdf
Neurolinguistisches Sprachlabor //www.linguistik.fb05.uni-mainz.de/neurolinguistics-lab/
Neurolinguistics Lab (Facebook) https://www.facebook.com/neurolinguistik

Hausarbeiten

Anleitung zum Schreiben von Hausarbeiten in Kursen von Prof. Bisang: //www.linguistik.fb05.uni-mainz.de/files/2021/03/Anleitung_Hausarbeiten_Prof_Bisang.pdf


Tipps, Informationen

WICHTIG! Die "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber" ist KEIN Attest und wird nicht anerkannt, ist somit ungültig. Krankenhausärztliche Atteste sowie Atteste von psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich und werden grundsätzlich anerkannt.

ALLE Studierenden sind verpflichtet, sich für jede Prüfung in der Prüfungsanmeldungsphase eigenständig anzumelden (§11, Absatz 4 der Prüfungsordnung). Geschieht dies nicht, haben Studierende KEIN Recht diese Prüfung mitzuschreiben. Die PO erlaubt keine nachträgliche Anmeldung. Wenn Sie eine Prüfung abgelegt und bestanden haben jedoch nicht angemeldet waren, darf die Note aus Rechtsgründen nicht eingetragen werden. Sie müssen sich zu dieser Prüfung zum nächstmöglichen Termin anmelden und danach dürfen Sie diese erst ablegen.
Damit dies nicht passiert, nehmen Sie im Zweifel bei Problemen sofort während der Prüfungsanmeldungsphase Kontakt mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Ihres Studienbüros (zuständig für „Modul(teil)prüfungen“), in der Linguistik Frau Spahn, oder des Prüfungsamts (zuständig für die "BA-Abschlussprüfung") auf.

Eine Beurlaubung kann nur für nicht verpflichtende Auslandsaufenthalte (siehe Prüfungsordnung) beantragt werden. Sind in der PO Auslandsaufenthalte verpflichtend vorgeschrieben, dürfen Sie sich hierfür nicht beurlauben lassen.
Wenn Sie sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen, dürfen Sie während einer Beurlaubung keine Prüfungsleistungen erbringen.
Sollten Sie sich trotzdem beurlauben lassen, laufen die Wiederholungsfristen weiter, obwohl Sie keine Prüfungsleistung erbringen dürfen. Dadurch kann es passieren, dass Sie einen Fehlversuch durch Fristablauf bekommen, obwohl sie gar nicht an der Prüfung teilnehmen durften. Auf dem Formular zur Beantragung von Urlaub müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie hierüber informiert wurden. Im Nachhinein können Sie nicht vortragen, dass Sie das nicht gewusst hätten und man Sie trotzdem beurlaubt hat.
Bitte beachten Sie die Infoseiten des Studierendensekretariats: https://www.studium.uni-mainz.de/beurlaubung/.
Sollten Sie einen nicht verpflichtenden Auslandsaufenthalt schon vor Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfungsleistung nachweislich fest ausgemacht haben, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses oder an Ihr Studienbüro.

Laut Beschluss des Fachbereichs 05 vom 18. Juni 2014, wird ein zweistufiges Verfahren zur Plagiatsvermeidung eingeführt:

  • Bei schriftlichen Studien- und Prüfungsleistungen haben Sie bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Diese Erklärung heften Sie Ihrer schriftlichen Arbeit an. Sollte dies nicht der Wahrheit entsprechen, wäre dies eine Täuschung, die wie ein Plagiat geahndet wird.
  • Bei einer erstmaligen Täuschung/erstmaligem Plagiat wird die Prüfung mit nicht bestanden bewertet und es erfolgt eine Meldung an den Studienmanager. Der Studierende wird zur Anhörung geladen, ein vom Studierenden, dem Lehrenden und dem Studienmanager unterschriebener Aktenvermerk wird nach einer Rechtsbelehrung im Prüfungsamt archiviert und nach Abschluss des Studiums aus Datenschutzgründen vernichtet.
  • Bei wiederholter Täuschung/erneutem Plagiat erfolgt eine Ladung vor den Prüfungsausschuss, der gemäß Prüfungsordnung von weiteren Prüfungen ausschließen kann (was unter Umständen den Ausschluss vom Studium in einem Studiengang bedeuten kann!).
  • Daneben soll in schwerwiegenden Täuschungs-/Plagiatsfällen auch beim ersten Mal die Meldung an den Prüfungsausschuss möglich sein. In einem schwerwiegenden Fall oder im Wiederholungsfalle kann der Prüfungsausschuss den Fall zur Entscheidung an den sog. zentralen Exmatrikulationsausschuss weiterleiten, der darüber befindet, ob der/m Studierenden die Immatrikulation zu entziehen ist und er/sie von weiteren Prüfungen im Fach ausgeschlossen wird.
  • Merkblatt Urheberrecht
  • Plagiat, Problemfeld: Diebstahl in der Wissenschaft